Hochschulbibliotheksgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren
an der Hochschule Mannheim
(Hochschulbibliotheksgebührensatzung)


Vom 17. Januar 2007

 

Aufgrund von § 2 Abs. 1, § 15 Nr.1 und § 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 56), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz, hat der Senat auf seiner Sitzung am 17. Januar 2007 nachfolgende Gebührensatzung erlassen.

§ 1 Anwendungsbereich

   1. Diese Gebührensatzung gilt für alle Nutzer der Hochschulbibliothek Mannheim; Nutzer sind auch Einrichtungen der Hochschule Mannheim.
   2. Sie gilt auch für die externen Benutzer, soweit nicht spezielle Regelungen Anwendung finden.

§ 2 Fälligkeit

Die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen richtet sich nach § 18 LGebG.

§ 3 Mahn- und Überschreitungsgebühren

   1. Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt (erste Mahnung), werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro für jede ausgeliehene Einheit, für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben.
   2. Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von 3 Euro und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.

§ 4 Fernleihe

   1. Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
   2. Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien ausgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
   3. Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im Internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.
   4. Für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen Medien­datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.
   5. Für Direktbestellungen von Bibliotheksgut aus dem Bibliotheksbestand außerhalb des Deutschen Leihverkehrs sind sämtliche Auslagen vom Besteller zu tragen.

§ 5 Auslagenersatz

   1. Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren, Anfragen bei Einwohnermeldeämtern und ähnliche Sonderleistungen sind zu erstatten.
   2. Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag „Kopiendirektversand“) anfallenden Gebühren sind als Auslagen­ersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 6 Reproarbeiten, sonstige Leistungen

   1. Soweit die Bibliothek Reproduktionsarbeiten für Benutzer durchführt oder ihre technischen Einrichtungen zwecks Selbsterstellung zur Verfügung stellt, werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Für sonstige Leistungen wird entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde erhoben zuzüglich der Mehrkosten für Material.
   2. Leistungen können auch an Dritte vergeben werden. Sie werden zum Selbstkosten­preis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr verrechnet.

   1. Grundlage für die Gebührenmessung ist die Verwaltungsvorschrift des Finanz­ministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfest­legung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Schließfächer

   1. Gegen das vorgesehene Münzpfand können Schließfächer soweit verfügbar tageweise für die Dauer der Öffnungszeiten der Bibliothek belegt werden. Werden diese Schließfächer zum Ende der Öffnungszeiten nicht geräumt, verfällt das Pfand.
   2. Bei Beschädigungen durch nicht ordnungsgemäße Benutzung, bei Nichtrückgabe des Schlüssels oder Schlüsselverlust wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro für Reparaturarbeiten bzw. den Austausch des Schlosses erhoben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ersatzbeschaffung

   1. Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltend­machung von Schadensersatz bleibt unberührt.
   2. Wurde Bibliotheksgut von dem Benutzer beschädigt, so hat er die Reparaturkosten bzw. die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu ersetzen. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

   1. Wertersatz und Bearbeitungsgebühr werden auch dann erhoben, wenn Bibliotheks-gut nicht mehr beschafft werden kann.

   1. Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.

§ 9 Verlust oder Beschädigung eines Benutzungsausweises

Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten automatengerechten Benutzungsausweises wird zusätzlich zu den Beschaffungskosten eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.

§ 10 Inkrafttreten

   1. Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
   2. Die Gebührensatzung gilt für Gebühren und Auslagen, die nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Gebührenrechts­verhältnisse werden nach den bislang geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt.

Mannheim, 17. Januar 2007

Prof. Dr. h.c. D. von Hoyningen-Huene
Rektor